Umsatzsteuerreform
In unserem heutigen Blogbeitrag befassen wir uns mit einem sehr aktuellen Thema, dass gerade Onlinehändler betrifft. Zum 01.07.2021 ist die schon seit einiger Zeit geplante Umsatzsteuerreform für den Online Handel in Kraft getreten.
Bisher war es so
Bis zum Eintritt der Umsatzsteuerreform war es so, dass Händler, welche Plattformen wie beispielsweise Amazon für ihre Geschäfte nutzen, erst ab dem Überschreiten einer bestimmten Lieferschwelle die Umsatzsteuer des jeweiligen Landes zahlen mussten.
Die jährlichen Lieferschwellen waren unterschiedlich hoch. So betrugen diese für Österreich, Belgien und viele weite Länder zum Beispiel 35.000,-€ für Deutschland, Luxemburg und die Niederlande 100.000,-€.
Was sind Lieferschwellen?
Wir sprechen nun von Lieferschwellen, doch vorab ist es natürlich essenziell wichtig zu wissen, was eben diese Lieferschwellen sind.
Lieferschwellen wurden von jedem EU-Mitgliedsstaat selbst festgelegt. Eine Mehrwertsteuer für den jeweiligen Händler in eben diesem Land fiel erst dann an, wenn die Netto-Umsatzlieferschwelle überschritten wurde, für Deutschland betrug diese wie wir wissen 100.000,-€.
Folglich waren ausländische Onlinehändler erst zur steuerrechtlichen Registrierung und zur Zahlung der Mehrwertsteuer in Deutschland verpflichtet, wenn Sie in einem Kalenderjahr die Summe von 100.000,-€ überschritten.
Der Blick in die Gegenwart
Aufgrund dessen, dass ein massiver Anstieg von Akteueren im EU-weiten E-Commerce zu verzeichnen ist, reagiert die europäische Politik mit Maßnahmen, welche das Ziel verfolgen, die Verfahren zu vereinfachen und Mehrwertsteuerbetrug zu verhindern.
Ab dem 01.07.2021 ist es nun so, dass die B2C-Fernabsatz Regeln aufgehoben wurden und eine Änderung der Mehrwertsteuer Reglung in Kraft getreten ist. Es gilt die sogenannte „Fernverkaufsregelung“. Grundsätzlich ist zusagen, dass es in den meisten Fällen nun so ist, dass die Mehrwertsteuer da zu entrichten ist, von wo aus auch das Produkt erworben wird. Wichtig ist, dass es sich hierbei wie oben genannt um Grenzüberschreitende Warenlieferungen an Nichtunternehmer handelt, wir sprechen als von einer business-to-costumer Beziehung.
Dennoch ist die Netto-Umsatzlieferschwelle nicht ganz abgeschafft. Von nun an gilt eine einheitliche Netto-Umsatzlieferschwelle von 10.000,-€. Onlineunternehmer, die diese Schwelle nicht überschreiten sind weiterhin nicht verpflichtet, die Mehrwertsteuer in dem Land des Empfängers zu zahlen. Sie müssen die Mehrwertsteuer nach wie vor an Ihr Wohnsitzland zahlen.
Von der neuen Reglung sind sämtliche Onlinehändler betroffen, die Ihr Gewerbe innerhalb der Europäischen Union führen. In der Regel ist es irrelevant, ob es sich um Händler handelt, welche Umsatzsteuerpflichtig oder Kleinunternehmer sind.
Anzumerken ist auch, dass es egal ist, in welche EU Länder der Händler die Waren und elektronischen Dienstleistungen bis zur Erreichung der 10.00,-€ Netto-Umsatzschwelle liefert. Die Steuern sind bis dahin in dem Land zu entrichten, in welchem sich auch der Unternehmenssitz befindet. Erst nach Überschreitungen fallen die jeweiligen Steuern für die jeweiligen Länder an, in welche die Produkte und Dienstleistungen geliefert wurden.
Wissenswertes
Es ist wichtig zu benennen, dass nicht allein Produkte sondern auch elektronische Dienstleistungen an einen Nichtunternehmer einbezogen werden müssen. Folglich ist es gleich, ob für 10.000,-€ Stühle gekauft oder E-Books gedownloadet werden.
Wer nun gut aufgepasst hat erkennt folglich, dass diese Reglung mit einem erhöhteren bürokratischen Aufwand verbunden sein muss, als zuvor. Dies hängt damit zusammen, dass sich die Onlinehändler doch nun in sämtlichen Ländern steuerlich registrieren lassen müssen, in denen sie die jährliche Netto-Umsatzlieferschwelle von 10.000,-€ überschreiten.
Dies wäre auch so, wenn sie die EU nicht ein vereinfachtes Steuerabführsystem einfallen lassen hätte. Händler haben die Möglichkeit sich über das sogenannte „One-Stop-Shop“- Verfahren in jedem Zielland, in welchem grenzüberschreitende Lieferungen über 10.000,-€ jährlich von statten gehen, steuerlich registrieren zu lassen.
Dieses Verfahren ermöglicht es, sich zentral in dem eigenen Wohnland zu registrieren. Auch ist es möglich, Umsätze, die der Umsatzsteuer in anderen europäischen Ländern unterliegen, in einer besonderen Steuererklärung zu deklarieren. Des weiteren kann eben diese Steuererklärung über den kurzen elektronischen Weg zentral über das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Die entstehenden Steuerschulden können in seinem eigenen Land gezahlt werden.
Wir möchten dennoch anmerken, dass wir zu keiner Zeit eine Steuerrechtliche Beratung oder Rechtsberatung durchführen. Dieser kurze Blogbeitrag dient lediglich der Information. Wir raten Ihnen eindringlich Ihren Steuerberater des Vertrauens hinzuzuziehen. Dieser ermöglicht Ihnen eine fachgerechte und kompetente Beratung.